§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Wolbeck“ und nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Münster-Wolbeck.§ 2 Zweck des VereinsDer Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden in Wolbeck. Sein Ziel ist es, alle allgemein interessierenden wirtschaftlichen und kommunalen Interes-sen seiner Mitglieder zu vertreten.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die in Münster-Wolbeck/Angelmodde ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit betrei-ben. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstanddes Vereins zu richten ist, der über den Aufnahmeantrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder durch Tod bei na-türlichen Personen und durchAuflösung bzw. Liquidation bei juristischen Personen. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Austrittserklärung ist nur zum Ende des laufenden Geschäfts-/Kalenderjahres zulässig, und zwar unter Einhaltung einer drei-monatigen Frist. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu er-folgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn das betreffende Mit-glied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnungmit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen, über den dann die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Ist jedoch ein Amtsinhaber betroffen, ruht sein Amt. Im übrigen soll der Ausschluss nur erfolgen bei nachhaltigem und schwerwie-gendem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 6 Vereinsbeitrag
Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder einen Vereinsbeitrag festlegen, der als jährliche Geldleistung erhoben wird und am 1. Juli eines jeden Jahres zu zahlen ist. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des in Geld zu zahlenden Jahresbei-trags festsetzen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und darüber hinaus so oft wie er-forderlich statt. Zur Mitgliedersammlung ist schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu laden. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung unab-hängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse müs-sen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens dafür anberaumten Mitglieder-sammlung gefasst werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht über das ver-flossene Jahr abzugeben. Der Kassierer hat den Kassenbericht zu geben. Die Prüfung der Kasse hat durch zwei von der Jahreshauptversammlung zu wählende Mitglieder zu erfolgen. Laufende Kassenprüfungen können von diesen beiden Prüfern jederzeit vor-genommen werden.Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls auch einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer mit der Kassenprüfung beauftragen. Die Entlastung des Vor-stands hat durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere auch über eine Änderung der Satzung, die Höhe des Vereinsbeitrags sowie über Einsprüche gegen Vereinsaus-schlüsse.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Ver-sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie bis zu fünf Beisitzern.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzen-de und der Kassierer. Jeweils zwei dieser vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam handelnd berechtigt, den Verein imSinne von § 26 BGB zu vertreten. Die Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre statt. Der Vorstand verbleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die ihm seit mindestens drei Monaten angehören. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die rest-liche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.Der Vorstand ist zuständigfür alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mit-gliederversammlung zur Entscheidung vorbehalten sind.Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens vier Vor-standsmitgliedern hat der Vorsitzende den Vorstand innerhalb von 8 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Entscheidungen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende oder –im Falle seiner Verhinderung –der stellvertretende Vorsitzende einlädt. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einbe-rufene Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 11 Zuständigkeit des Finanzamtes
Das zuständige Finanzamt ist über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflö-sung des Vereins zu unterrichten.